Elektroautofahrer aufgepasst: So berechnet sich die neue Steuer!

E-Autos ab 1. April 2025:
Elektroautos, Elektromotorräder & Plug-in-Hybride: Bislang waren Elektroautos von der MBV befreit. Diese Steuerbefreiung endet am 01.04.2025 für bestehende sowie neue E-Autos und E-Motorräder. Ab diesem Datum richtet sich die Besteuerung von E-Autos & Motorrädern nach dem Eigengewicht sowie der im Zulassungsschein eingetragenen 30-Minuten-Nennleistung. Auch für Plug-in-Hybride, die nach dem 30.09.2020 zugelassen wurden, entfällt ab 01.04.2025 der bisherige CO2-Abzug, was die Steuerbelastung für diese Fahrzeuge erhöht. Das bedeutet, dass Besitzer von bereits zugelassenen E-Fahrzeugen im Laufe des Jahres eine Vorschreibung für die motorbezogene Versicherungssteuer erhalten werden.

Nennleistung statt Maximalleistung:
Für Elektroautos wird in der Zulassungsbescheinigung zwischen der Nennleistung und der maximalen Leistung unterschieden. Die gute Nachricht: Bei der Steuerberechnung wird die Nennleistung herangezogen werden, die gewöhnlich viel niedriger ist. Das bedeutet, dass du auch mit einem E-Auto, das temporär mehr Leistung abrufen kann (z. B. beim Beschleunigen), in der Regel nicht tiefer in die Tasche greifen musst.

Ein sehr einfaches Rechenmodul alle verschiedenen Antriebsmodelle findest du hier:

https://www.vav.at/privat/lp/motorbezogene-versicherungssteuer