Tipp für GesellschafterInnen und GeschäftsführerInnen!

Ein Urteil des österreichischer Verwaltungsgerichtshofs eröffnet einen zusätzlichen Vorteil für GesellschafterInnen & GeschäftsführerInnen!

Im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Geschäftszahl Ro 2016/15/0017 vom 19. Apil 2018 wurde bestätigt, dass geschäftsführende GesellschafterInnen unter bestimmten Voraussetzungen im Zuge der Kapitalabfindung einer Pensionszusage den Hälftesteuersatz
(25 %) in Anspruch nehmen können. Der Vorteil der Pensionszusage gegenüber der Gewinnausschüttung mit privater Vorsorge liegt somit auf der Hand. Die Pensionszusage kann individuell gestaltet werden. Beim leistungsorientierten Modell darf die Leistung 80 % beziehungsweise 100 %
(inkl. staatlicher Pension) des letzten Aktivbezuges nicht überschreiten.

Für Fragen und Antworten stehen Ich Ihnen gerne zur Verfügung!


So profitiert das Unternehmen:
– Prämien sind Betriebsausgaben, Rückstellungsbildung ist gewinnmindernd
– Pensionsrückdeckungsversicherung ersetzt oder ergänzt erforderliche Wertpapierdeckung
– Langlebigkeitsrisiko wurde ausgelagert
– Zusätze wie Berufsunfähigkeit, Witwen und Waisen sind einschließbar und ebenfalls Betriebsausgaben
– gleichbleibend kalkulierbare Aufwände über viele Jahre (Unternehmensplanung)
– Verbessertes Bilanzbild (Eigenkapitalquote)
– Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung
– Keine Lohnnebenkosten, keine Sozialversicherungsabgaben

So profitiert der Begünstigte:
– Keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung in Ansparphase
– Bruttoinvestment – höherer Ertrag durch Zinseszins
– Keine Sozialversicherung in Rentenbezugszeit
– Geringere Steuerlast während Rentenbezug
– Insolvenzschutz durch Verpfändung des Versicherungsvertrages
– Sicherheit für Hinterbliebene im Falle des Ablebens

Schreibe einen Kommentar